734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Ein Reserveteilnehmer, der die Energie- oder die Leistungsvorhaltung nicht oder nicht vollständig vornimmt, wird von der ElCom mit einer Verwaltungssanktion belegt, die je nach Schwere des Verstosses bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes ausmacht.
Erzielt ein Reserveteilnehmer auf dem Markt dank der nicht vorgehaltenen Energie oder Leistung zudem Gewinne, so muss er diese der Netzgesellschaft erstatten.
Die ElCom kann bei einem erstmaligen, entschuldbaren und geringfügigen Verstoss von einer Verfolgung im Hinblick auf eine Verwaltungssanktion absehen.
Die Netzgesellschaft ist verpflichtet, der ElCom Verdachtsfälle von Verstössen gegen die Vorhaltepflicht zu melden.
Das Verfahren muss innert drei Jahren nach dem Verstoss eröffnet werden.
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