741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
die Tageslenkzeiten;
die Arbeits- und die Lenkpausen;
die täglichen Ruhezeiten;
die der Kontrolle vorangegangene wöchentliche Ruhezeit;
das Mitführen und Führen der Kontrollmittel;
die Bedienung und das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers.
Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:
letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung;
längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten 10 Tagen;
Sensorstörung in den letzten 10 Tagen;
Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten 10 Tagen;
Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen;
Fahren ohne gültige Karte;
Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen;
Zeiteinstellungsdaten;
Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen;
Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.1
Die per Funkverbindung übertragenen Daten müssen von der Polizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 239). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 239). ↩
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