741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde.
Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn:
bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder
der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht.
Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet.
Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 11oder Artikel 16a ARV 22, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.3
Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen.
Gegenstand der Kontrollen sind:
die Kontrollpunkte nach Artikel 21;
die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten;
die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen;
die wöchentliche Höchstarbeitszeit;
allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit;
die wöchentlichen Ruhezeiten;
der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten;
die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel;
die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten;
das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber.