Zurück zum Gesetz

Art. 117

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung, dies erfordern.
  2. Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen, von der Behörde oder vom Bundesrat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VRV1) beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 4 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.2

Footnotes

  1. SR 741.11

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.