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Art. 170

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.
  2. Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.

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