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Art. 171

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.
  2. Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1,00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.
  3. Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0,15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.
  4. Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4693).

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