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Art. 172

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Artikels 82 Absatz 1 sowie der Ziffer 2 des Anhangs 11 sinngemäss.
  2. Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
  3. Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Artikels 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.

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