741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 66 Absatz 1bisüber die Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 74 Absatz 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 103 Absatz 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.1
Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 106 Absatz 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge,die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigtwerden, gilt bezüglich Artikel 109 Absatz 1bisüber die Tagfahrlichter das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Artikel 109 Absatz 5 und 192 Absatz 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Artikel 118 Buchstabe h und 119 Buchstabe r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Artikel 123 Absatz 4 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 465). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 (AS 2015 465). ↩
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