741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Fahrzeuge, die vor dem 21. August 2023 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 11unterstehen, müssen jedoch, in Abweichung von Artikel 222p Absatz 2, ab dem 19. August 2025 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ausgerüstet sein. Für derartig eingesetzte Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I oder einem digitalen Fahrtschreiber nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, gilt Artikel 100 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2025.
Fahrzeuge, die ausschliesslich für Fahrten im Schweizer Staatsgebiet eingesetzt werden, können zwischen dem 21. August 2023 und dem 31. Mai 2024 mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Der bei der Zulassung eingebaute Fahrtschreiber muss innerhalb von 24 Monaten durch einen Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ersetzt werden.
Das erstmalige Inverkehrbringen von Kinderrückhaltevorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 ist ab dem 1. September 2024 nicht mehr zulässig.