741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Für Fahrzeuge, die mit einem Erfassungsgerät für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ausgerüstet sind, das nach vorne gerichtete gelbe Lichter aufweist, gilt bezüglich Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e das bisherige Recht. Die Halterung für die Befestigung eines Erfassungsgeräts kann nach dessen Ausbau abweichend von Artikel 71a Absatz 4 an der Windschutzscheibe verbleiben.
Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. April 2024 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 121 Absatz 5 über die Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. April 2024 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über den Brandschutz von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.
Fahrzeuge der Klassen M1und N1ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach Artikel 102a Absatz 1 ausgerüstet sein.
Fahrzeuge der Klassen M1und N1ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem Notbremsassistenzsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem oder Rückfahr-Assistenzsystem nach Artikel 103 Absatz 5 ausgerüstet sein.
Fahrzeuge der Klassen M1und N1ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Artikel 103 Absatz 5 nicht erfüllen.
Die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Artikel 103 Absatz 7 gilt nicht für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 7. Juli 2029 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Fahrzeuge der Klasse M1und davon abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1, die nicht über eine EU-Gesamtgenehmigung verfügen, ein Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t aufweisen und vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 104a Absatz 2 über den Fussgängerschutz nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge der Klassen M1und N1(Art. 4 Abs. 1 TGV1) ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt werden und über einen Nachweis über die Einhaltung kalifornischer Abgasvorschriften verfügen, die den Abgasvorschriften nach Anhang 5 Ziffer 211 mindestens gleichwertig sind, können ohne zusätzliche Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb im Strassenverkehr zum Verkehr zugelassen werden.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Anhang 9 Ziffer 312 über die Gangbreite von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.