(Art. 45 Abs. 1, 62 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 4, 90 Abs. 1, 92 Abs. 2,
117 Abs. 2, 123a Abs. 2)
(Art. 117 Abs. 2 sowie 62 Abs. 2, 144 Abs. 7 und 195 Abs. 5)
| Das Zeichen weist schwarze Zahlen auf weissem Grund und einen roten Rand auf.Es darf retroreflektierend sein. |
|---|
| zwei- und dreirädrige sowie Klein- und Leichtmotorfahrzeuge sowie Anhänger | andere Fahrzeuge | ||
|---|---|---|---|
| Aussendurchmesser des Zeichens | 10 cm | 20 cm | |
| Breite des roten Randes | 1,2 cm | 2,5 cm | |
| Ziffern: | |||
| Höhe | 4 cm | 8 cm | |
| Breite | 2 cm | 4 cm | |
| Strichbreite | 0,5 cm | 1 cm |
(Art. 92 Abs. 2)
| Der Grund des Zeichens ist blau, das Symbol weiss. Seitenlänge des Quadrates 8 cm Höhe des Symbols 6,5 cm Breite des Symbols 6,5 cm Strichbreite 0,4 cm |
|---|
(Art. 92 Abs. 2)
| Der Grund des quadratischen Zeichens (Seitenlänge gleich 8 cm) ist blau, das Symbol weiss. |
|---|
(Art. 45 Abs. 1)
Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben «CH» zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.
| Mindestmasse: Höhe der Ellipse 11,5 cm Breite der Ellipse 17,5 cm Höhe der Buchstaben 8 cm Breite der Buchstaben 4 cm Strichbreite 1 cm |
|---|
(Art. 27 Abs. 1 VRV)
Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das «L» von weisser Farbe.
| Masse der L-Tafel für: | |||
|---|---|---|---|
| vierrädrige Fahrzeuge | zwei- u. dreirädrige Fzge sowie Klein- u. Leichtmotorfzge. | ||
| Seitenlänge des Quadrates Höhe des «L» Länge des waagrechten «L»-Striches Strichbreite des «L» | 16,0 cm 10,0 cm 6,0 cm 2,0 cm | 12,0 cm 8,0 cm 5,0 cm 1,5 cm |
(Art. 90 Abs. 1)
Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen aus retroreflektierendem Material sein.
(Art. 123a Abs. 2)
| Der Grund der quadratischen Tafel mit abgerundeten Ecken ist hellgelb (selektivgelb) oder gelb (orangenfarbig), das Symbol und der Rand sind schwarz. Das Symbol hat demjenigen des Gefahrensignals 1.23 zu entsprechen. Seitenlänge 40 cm Randbreite 2 cm |
|---|
(Art. 3a Abs. 3 VRV)
| Die Symbole sind weiss, der Grund blau . |
|---|
(Art. 68 Abs. 3)
Anordnung I
Anordnung II
Anordnung III
Anordnung IV
(Art. 68 Abs. 3)
Anordnung I
Anordnung II
Anordnung III
Anordnung IV
(Art. 68 Abs. 4)
(1) rotes retroreflektierendes Material oder prismatische Rückstrahler (Klasse 1 und Klasse 2)
(2) rotes fluoreszierendes Material (Klasse 1) oder rotes retroreflektierendes Material (Klasse 2)
Anbringung
In der Breite:
Ist nur eine Heckmarkierungstafel angebaut, so muss sich diese in der linken Fahrzeughälfte befinden oder in der Fahrzeuglängsachse.
In der Höhe:
Unterkante nicht weniger als 0,25 m vom Boden;
Oberkante nicht mehr als 1,50 m vom Boden.
Zwei Heckmarkierungstafeln sind symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden anzubringen.
Ausnahmen:
Können bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsfahrzeugen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschriften nicht eingehalten werden, so sind die Heckmarkierungstafeln möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen.
(Art. 1 der V vom 20. Sept. 2002 über den S-Verkehr, VSV1)
Das Zeichen ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs resp. der Fahrzeugkombination zu befestigen. Der Grund des quadratischen Zeichens ist rot, das «S» gelb. Die Mindestmasse betragen:
| Seitenlänge: Höhe des «S»: Breite des «S»: Strichbreite des «S»: | 25 cm 2 / 1 / 1 / |
|---|
SR 741.631 ↩
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