(Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)
111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Motorwagen mit einem Selbstzündungsmotor ist eine Volllastmessung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, dem UNECE-Reglement Nr. 83 oder dem UNECE-Reglement Nr. 24 durchzuführen. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Stufe IV der Richtlinie 97/68/EG oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. 112 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt eine Volllastmessung nach der Richtlinie 77/537/EWG. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Fahrzeuge, deren Selbstzündungsmotoren den Anforderungen der Stufe IV der Richtlinie 97/68/EG oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. 113 Zusätzlich ist stets eine Beschleunigungsmessung nach Ziffer 12 durchzuführen. Das Resultat ist in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen. 114 Die Bestimmungen der Ziffern 111–113 gelten auch für Fahrzeuge, welche von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
121 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen hat nach Anhang IV der Richtlinie 77/537/EWG oder nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 24 zu erfolgen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Stufe IV der Richtlinie 97/68/EG oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. 122 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge hat nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und nach Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 zu erfolgen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich bei Motorschlitten.
131 Wird bei der Überwachung des Verkehrs an einem Fahrzeug eine länger dauernde, deutlich sichtbare Rauchbildung festgestellt, so ist eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 durchzuführen oder bei der Zulassungsbehörde zu veranlassen. 132 Eine nur momentane Rauchbildung, z. B. beim Anlassen, beim Beschleunigen, beim Gangwechsel oder nach dem Ausschalten der Motorbremse, sowie eine leichte Rauchbildung in Höhen über 1000 m ü. M. ist unbeachtlich.
211 Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen, soweit sie unter den entsprechenden Anwendungsbereich fallen, den folgenden Vorschriften entsprechen:
211.1 Ausgenommen sind:
a. Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
b. Arbeitsmotorwagen;
c. Motorkarren;
d. Traktoren;
e. Raupenfahrzeuge.
211.2 Für Fahrzeuge der Klasse M1mit besonderer Zweckbestimmung (Verordnung (EU) 2018/858), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
211a Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Arbeitsmotoren müssen der Richtlinie 97/68/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
211a .1 …
211a .2 Werden Fahrzeuge der Klasse M oder N, die der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dem UNECE-Reglement Nr. 83 entsprechen, nachträglich zu Arbeitsmotorwagen umgebaut oder wird ihre Höchstgeschwindigkeit ohne Änderung an der abgasrelevanten Ausrüstung herabgesetzt, so genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
211b Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen entsprechen:
– der Richtlinie 97/68/EG,
– der Richtlinie 2000/25/EG,
– der Verordnung (EU) 2016/1628,
– der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/96,
– der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/985, oder
– dem UNECE‑Reglement Nr. 96.
211b. 1 Ausgenommen sind Motoren von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h.
211c Für Selbstzündungsmotoren von Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie der Richtlinie 97/68/EGoder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen. Sie müssen in diesem Fall mit einem zur LRV1konformen Partikelfilter oder einem bezüglich Emissionen gleichwertigen System ausgerüstet sein.
212 Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen. Ausgenommen sind Motorschlitten. Bei nachträglichem Umbau von Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen gelten hinsichtlich der Abgasemissionen die für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen. Der Nachweis für das Basisfahrzeug bleibt weiterhin gültig.
212a Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorschlitten, Motoreinachsern und Motorhandwagen müssen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
213 Für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 0,8 t bis 12,0 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
214 Motorfahrräder mit Fremdzündungsmotoren müssen der FAV 42entsprechen. Ausgenommen sind Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG mindestens in der Fassung der Richtlinie 2013/60/EU vorliegt oder die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen.
215 Das UVEK kann auch andere, nicht nach den Ziffern 211–214 durchgeführte Abgas- und Verdampfungsmessungen anerkennen, wenn sie nach Kriterien durchgeführt wurden, die den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind.
216 Die Ziffern 211, 211a , 211b , 211c , 212, 213 und 215 gelten auch für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
Bei Einzelprüfungen von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 unter Verwendung typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.
231 Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse von Verbrennungsmotoren müssen dem Motor vollständig zur Verbrennung zurückgeführt werden. 232 Die Kontrolle erfolgt, sofern keine anderen Bestimmungen gelten, durch Augenschein. Geprüft werden die Montage und der Zustand der für die Rückführung der Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse zur Verbrennung dienenden Einrichtungen und Teile, wie Leitungen, Schraubenanschlüsse, Deckel usw.
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