741.57ISUVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Für eine vertiefte Analyse der Unfallursachen können die Daten verknüpft werden mit:
Daten aus den Subsystemen IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) zur Beurteilung des Einflussfaktors Mensch;
Daten aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge des IVZ zur Beurteilung des Einflussfaktors Fahrzeug;
Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr zur Beurteilung des Einflussfaktors Infrastruktur.
Für eine vertiefte Analyse der Unfallfolgen und -kosten können die Daten verknüpft werden mit:
Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS);
Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung.
Der Zugang zu und die Nutzung von Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr richtet sich:
für Geodaten: nach dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20071und der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082;
für Fachdaten betreffend die Infrastruktur: nach dem Bundesgesetz vom 8. März 19603über die Nationalstrassen und der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20074.
Für die Verknüpfung mit Daten des BFS (Abs. 2 Bst. a) oder mit Daten, die im Rahmen des BStatG erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.
Der Zugang zu und die Nutzung von Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung richtet sich nach der Verordnung, die das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 105 der Verordnung vom 20. Dezember 19825über die Unfallversicherung erlassen hat.