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Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Zur Regelung des Bezugs schliesst es Leistungs‑ und Datenschutzvereinbarungen ab; darin können Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem festgelegt werden.
“Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art. 11 Abs. 3 ISUV). Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Art. 17 ISUV erteilten Zugriffsberechtigung (Art. 11 Abs. 4 ISUV). Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art. 12 Abs. 1 ISUV). Zweck der Auswertung sind das Erkennen, die Analyse und die Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, die Unfallursachenforschung, die Erstellung der Strassenverkehrsunfall-Statistik, die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit sowie die Analyse von Unfallfolgen und -kosten (Art. 2 Abs. 3 ISUV). 2.4 Art. 17 ISUV regelt die Datenbekanntgabe aus dem ISU. Das ASTRA kann gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ISUV Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen. Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind (Art. 17 Abs. 3 ISUV). Für den Bezug von Daten aus dem ISU stehen auf der Internetseite des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare zur Verfügung (www.astra.admin.ch > Dokumentation > Daten und Informationsprodukte > Unfalldaten und -karten > Auskunftsschalter), worauf bereits die Vorinstanz hinwies. Der Bezug von Daten aus dem ISU oder die Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist gemäss der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen vom 7. November 2007 (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA; SR 172.047.40) kostenpflichtig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt von der Kantonspolizei, Unfalldaten aus dem Auswertungssystem des ISU betreffend zwei Ortschaften abzurufen und ihm als Excel-Tabellen sowie in kartographischer Form zur Verfügung zu stellen.”
“Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art. 11 Abs. 3 ISUV). Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Art. 17 ISUV erteilten Zugriffsberechtigung (Art. 11 Abs. 4 ISUV). Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art. 12 Abs. 1 ISUV). Zweck der Auswertung sind das Erkennen, die Analyse und die Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, die Unfallursachenforschung, die Erstellung der Strassenverkehrsunfall-Statistik, die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit sowie die Analyse von Unfallfolgen und -kosten (Art. 2 Abs. 3 ISUV). 2.4 Art. 17 ISUV regelt die Datenbekanntgabe aus dem ISU. Das ASTRA kann gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ISUV Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen. Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind (Art. 17 Abs. 3 ISUV). Für den Bezug von Daten aus dem ISU stehen auf der Internetseite des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare zur Verfügung (www.astra.admin.ch > Dokumentation > Daten und Informationsprodukte > Unfalldaten und -karten > Auskunftsschalter), worauf bereits die Vorinstanz hinwies. Der Bezug von Daten aus dem ISU oder die Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist gemäss der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen vom 7. November 2007 (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA; SR 172.047.40) kostenpflichtig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt von der Kantonspolizei, Unfalldaten aus dem Auswertungssystem des ISU betreffend zwei Ortschaften abzurufen und ihm als Excel-Tabellen sowie in kartographischer Form zur Verfügung zu stellen.”
Nach Art. 17 ISUV ist die Weitergabe von Daten aus dem Auswertungssystem an Dritte ausschliesslich dem ASTRA vorbehalten. Die Kantone können die ihnen zugänglichen Daten zwar selbst auswerten, sind jedoch – anders als das ASTRA – nicht befugt, diese Daten Dritten zur Auswertung zur überlassen.
“1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Mit Ausnahme nicht fertiggestellter Aufzeichnungen bezieht sich dieser Anspruch auf alle Informationen, die beim öffentlichen Organ vorhanden sind. Die Informationen müssen aber vorhanden sein: Das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht verpflichtet die öffentlichen Organe nicht, Informationen, die nicht vorhanden sind, erst zu schaffen oder zu erheben (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 f.). 3.3 Die Kantone können die Daten im Auswertungssystem, auf die sie zugreifen dürfen, auswerten (Art. 12 Abs. 3 ISUV). Hingegen steht ihnen – anders als dem ASTRA (Art. 12 Abs. 1 ISUV) – nicht zu, Daten aus dem Auswertungssystem Dritten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zur Bekanntgabe von Daten aus dem ISU an Dritte ist nur das ASTRA berechtigt (Art. 17 ISUV). Die Beschwerdegegnerin ist demnach von Bundesrechts wegen gar nicht befugt, auf Daten des Auswertungssystems zuzugreifen, um diese einem Privaten zur Verfügung zu stellen. 3.4 Ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Informationsbekanntgabe könnte nach § 20 Abs. 1 IDG höchstens bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin entsprechende Auswertungen besässe. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten müssten jedoch zuerst aus der Datenbank des Bundes abgefragt werden, wozu die Beschwerdegegnerin gestützt auf das IDG nicht verpflichtet werden kann (hiervor E. 3.2). Wie aus dem Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Rekursschrift unmissverständlich hervorgeht, bezieht sich sein Antrag auf Daten und Auswertungen der Datenbank des Bundes und nicht auf polizeiliche Aufzeichnungen zu den entsprechenden Unfällen, die mit den ins ISU eingespiesenen Informationen in Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der in §§ 23 und 25 IDG niedergelegten Gründe für die Abweisung eines Gesuchs um Informationszugang.”
“1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Mit Ausnahme nicht fertiggestellter Aufzeichnungen bezieht sich dieser Anspruch auf alle Informationen, die beim öffentlichen Organ vorhanden sind. Die Informationen müssen aber vorhanden sein: Das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht verpflichtet die öffentlichen Organe nicht, Informationen, die nicht vorhanden sind, erst zu schaffen oder zu erheben (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 f.). 3.3 Die Kantone können die Daten im Auswertungssystem, auf die sie zugreifen dürfen, auswerten (Art. 12 Abs. 3 ISUV). Hingegen steht ihnen – anders als dem ASTRA (Art. 12 Abs. 1 ISUV) – nicht zu, Daten aus dem Auswertungssystem Dritten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zur Bekanntgabe von Daten aus dem ISU an Dritte ist nur das ASTRA berechtigt (Art. 17 ISUV). Die Beschwerdegegnerin ist demnach von Bundesrechts wegen gar nicht befugt, auf Daten des Auswertungssystems zuzugreifen, um diese einem Privaten zur Verfügung zu stellen. 3.4 Ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Informationsbekanntgabe könnte nach § 20 Abs. 1 IDG höchstens bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin entsprechende Auswertungen besässe. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten müssten jedoch zuerst aus der Datenbank des Bundes abgefragt werden, wozu die Beschwerdegegnerin gestützt auf das IDG nicht verpflichtet werden kann (hiervor E. 3.2). Wie aus dem Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Rekursschrift unmissverständlich hervorgeht, bezieht sich sein Antrag auf Daten und Auswertungen der Datenbank des Bundes und nicht auf polizeiliche Aufzeichnungen zu den entsprechenden Unfällen, die mit den ins ISU eingespiesenen Informationen in Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der in §§ 23 und 25 IDG niedergelegten Gründe für die Abweisung eines Gesuchs um Informationszugang.”
Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen und schliesst hierfür Leistungs‑ und Datenschutzvereinbarungen ab; in diesen Vereinbarungen können Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem geregelt werden. Für den Bezug von Daten sind auf der Website des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare verfügbar.
“Diese Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen (Art. 6 Abs. 1 ISUV). Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art. 11 Abs. 3 ISUV). Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Art. 17 ISUV erteilten Zugriffsberechtigung (Art. 11 Abs. 4 ISUV). Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art. 12 Abs. 1 ISUV). Zweck der Auswertung sind das Erkennen, die Analyse und die Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, die Unfallursachenforschung, die Erstellung der Strassenverkehrsunfall-Statistik, die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit sowie die Analyse von Unfallfolgen und -kosten (Art. 2 Abs. 3 ISUV). 2.4 Art. 17 ISUV regelt die Datenbekanntgabe aus dem ISU. Das ASTRA kann gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ISUV Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen. Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind (Art. 17 Abs. 3 ISUV). Für den Bezug von Daten aus dem ISU stehen auf der Internetseite des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare zur Verfügung (www.astra.admin.ch > Dokumentation > Daten und Informationsprodukte > Unfalldaten und -karten > Auskunftsschalter), worauf bereits die Vorinstanz hinwies. Der Bezug von Daten aus dem ISU oder die Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist gemäss der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen vom 7. November 2007 (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA; SR 172.”
Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst nach der Publikation in der Strassenverkehrsunfall-Statistik zur Verfügung gestellt. Für den Bezug von Daten aus dem ISU stehen auf der Website des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare zur Verfügung.
“Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art. 12 Abs. 1 ISUV). Zweck der Auswertung sind das Erkennen, die Analyse und die Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, die Unfallursachenforschung, die Erstellung der Strassenverkehrsunfall-Statistik, die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit sowie die Analyse von Unfallfolgen und -kosten (Art. 2 Abs. 3 ISUV). 2.4 Art. 17 ISUV regelt die Datenbekanntgabe aus dem ISU. Das ASTRA kann gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ISUV Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen. Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind (Art. 17 Abs. 3 ISUV). Für den Bezug von Daten aus dem ISU stehen auf der Internetseite des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare zur Verfügung (www.astra.admin.ch > Dokumentation > Daten und Informationsprodukte > Unfalldaten und -karten > Auskunftsschalter), worauf bereits die Vorinstanz hinwies. Der Bezug von Daten aus dem ISU oder die Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist gemäss der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen vom 7. November 2007 (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA; SR 172.047.40) kostenpflichtig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt von der Kantonspolizei, Unfalldaten aus dem Auswertungssystem des ISU betreffend zwei Ortschaften abzurufen und ihm als Excel-Tabellen sowie in kartographischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz erwog, eine entsprechende Anfrage sei an das ASTRA zu richten. Ob der Beschwerdeführer inzwischen mit einer entsprechenden Anfrage an das ASTRA gelangt ist und allenfalls die gewünschte Information auf diesem Weg bereits erhalten hat, ist nicht aktenkundig.”
“Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art. 12 Abs. 1 ISUV). Zweck der Auswertung sind das Erkennen, die Analyse und die Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, die Unfallursachenforschung, die Erstellung der Strassenverkehrsunfall-Statistik, die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit sowie die Analyse von Unfallfolgen und -kosten (Art. 2 Abs. 3 ISUV). 2.4 Art. 17 ISUV regelt die Datenbekanntgabe aus dem ISU. Das ASTRA kann gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ISUV Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen. Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind (Art. 17 Abs. 3 ISUV). Für den Bezug von Daten aus dem ISU stehen auf der Internetseite des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare zur Verfügung (www.astra.admin.ch > Dokumentation > Daten und Informationsprodukte > Unfalldaten und -karten > Auskunftsschalter), worauf bereits die Vorinstanz hinwies. Der Bezug von Daten aus dem ISU oder die Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist gemäss der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen vom 7. November 2007 (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA; SR 172.047.40) kostenpflichtig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt von der Kantonspolizei, Unfalldaten aus dem Auswertungssystem des ISU betreffend zwei Ortschaften abzurufen und ihm als Excel-Tabellen sowie in kartographischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz erwog, eine entsprechende Anfrage sei an das ASTRA zu richten. Ob der Beschwerdeführer inzwischen mit einer entsprechenden Anfrage an das ASTRA gelangt ist und allenfalls die gewünschte Information auf diesem Weg bereits erhalten hat, ist nicht aktenkundig.”
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