741.57ISUVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten nach Artikel 17 Absatz 2 nicht auf die Identität von am Unfall beteiligten Personen geschlossen werden kann.
Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welche Benutzerin oder welcher Benutzer wann welche Daten bearbeitet hat.
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