741.57ISUVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen die Daten nach Artikel 4 Buchstaben a–d von allen polizeilich oder militärpolizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem.
Sie erfassen oder übermitteln die Daten fortlaufend, spätestens aber:
die Daten der ersten Jahreshälfte: bis zum 20. August des laufenden Jahres;
die Daten der zweiten Jahreshälfte: bis zum 20. Februar des Folgejahres.
Müssen Unfalldaten eines Jahres nach dem 20. Februar des Folgejahres berichtigt oder ergänzt werden, so muss dies in Absprache mit dem ASTRA erfolgen.
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