Das BAZG verfolgt und beurteilt Übertretungen, die es in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt (Art. 11 Abs. 1 Bst. a).1Verstösse gegen Artikel 245 des Strafgesetzbuchs2werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
Für das Verfahren des BAZG gilt das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20163.
Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19744über das Verwaltungsstrafrecht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 337;BBl 2019 5889). ↩