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Kommentare: Art. 10 | Omnilex
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KPFV · Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
Art. 10
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742.120
KPFV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Die Konzession enthält:
den Namen, den Sitz und die Adresse der Infrastrukturbetreiberin;
den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte;
die Spurweite, gegebenenfalls das Zahnradsystem;
die Traktionsart, bei elektrischer Traktion auch das Stromsystem;
die Konzessionsdauer;
Auflagen und Bedingungen;
bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus;
den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten.
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