742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAV hört die betroffenen Kantone, Transportunternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession und Infrastrukturbetreiberinnen an.
Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Änderung von Konzessionen in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Sie setzen das BAV über die eingegangenen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis.
Die Frist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
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