742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Infrastrukturbetreiberinnen planen den Substanzerhalt ihrer Infrastruktur. Sie berücksichtigen dabei die Planungsgrundsätze nach Artikel 15 Absatz 1 und stimmen die wichtigsten Planungsinhalte mit dem BAV ab.
Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberinnen mindestens zwei Jahre im Voraus über die Rahmenbedingungen für die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG.
Die Infrastrukturbetreiberinnen stellen die Abstimmung zwischen den Projekten des Substanzerhalts und den Massnahmen der Ausbauschritte nach Artikel 48c EBG sicher.
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