742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Gegenstand der Finanzierung sind die Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 EBG sowie die Fahrzeuge, die für den Betrieb und Substanzerhalt dieser Infrastruktur notwendig sind.
Ebenfalls Gegenstand der Finanzierung können sein:
Bauten und Anlagen, die für den Betrieb der Infrastruktur nicht mehr notwendig sind, wenn ihr Substanzerhalt im öffentlichen Interesse liegt und sie nicht anders finanziert werden können;
gemischt genutzte Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge von Infrastrukturbetreiberinnen, einschliesslich vereinbarter Fremdfinanzierungskosten.
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