742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts wird durch Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG geregelt.
Die Finanzierung des Ausbaus wird durch Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG geregelt. Diese sind bis zum Abschluss der jeweiligen Projekte gültig.
Die Mittel werden dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20131entnommen. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten.