742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Zum Ende jedes Jahres wird der Teil der Investitionsmittel nach den Artikeln 51b und 58a EBG, der den effektiven Abschreibungen einschliesslich Direktabschreibungen entspricht, als Abgeltung verbucht. Die restlichen Mittel werden per 31. Dezember in zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt.
In den nach Artikel 51b Absatz 2 EBG und Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901vorgesehenen Fällen fordert das BAV die Rückzahlung der Darlehen.
Das BAV entscheidet über den Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen oder deren Umwandlung in Eigenkapital nach Artikel 51b Absatz 3 EBG.2
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550). ↩
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