742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Transportunternehmen berücksichtigen bei Vereinbarungen über die Vergütung für die Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Art. 34 Abs. 2 und 35 EBG), insbesondere von Landflächen und Verkaufsstellen, die Interessen der Besteller von Verkehrsangeboten nach Artikel 28 PBG1.
Sie vereinbaren Vergütungen, welche die vollen Kosten nach Artikel 64 EBG decken. Die Vergütungen dürfen keine kalkulatorische Verzinsung enthalten.2
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). ↩
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