Kantone oder Dritte können mit einem Eisenbahnunternehmen vereinbaren, eine Massnahme des Substanzerhalts zeitlich vorzuziehen, wenn sie einen nicht rückzahlbaren Beitrag leisten, der die Mehrkosten der Vorzeitigkeit deckt. Die Grundsätze nach Artikel 35 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.
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