742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Sparte Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden.
Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.
Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.
Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserträge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen.
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