742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAV gibt die Gliederung der Erlöse und Kosten für die Betriebskosten- und Leistungsrechnung sowie für die Offerte vor.
In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszuweisen:
Abgeltungen nach Artikel 51b EBG;
der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften.
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