742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:
sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten;
Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt;
keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben;
1 die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;
2 Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.
Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest.
Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.