Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I 4 Abs. 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22. ↩
SR 745.1 ↩
1 commentary
Im Trassenzuteilungsverfahren kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Konfliktfall von seinen Trassenwünschen Abstand nehmen müssen.
“Die darin erwähnten zwölf Fahrtage pro Jahr, welche der Beschwerdegegner im Jahr 2000 durchführte, wurden zur Beurteilung der damaligen Erteilungskriterien «Zweckmässigkeit» und «Wirtschaftlichkeit» der Transportdienstleistung herangezogen (vgl. aArt. 6 Abs. 1 Bst. a EBG in der Fassung vom 25. Januar 2000). Auch generell wurden mit der erneuerten Personenbeförderungskonzession keine Mehrfahrten des Beschwerdegegners bewilligt. Zwar muss dem Konzessionsgesuch der Fahrplan beigelegt werden (vgl. Anhang I Bst. i VPB). Die Vorinstanz erteilt indes die Personenbeförderungskonzession nur für eine bestimmten Linie (vgl. oben E. 2.5.6). Eine konkrete Anzahl konzessionierter Fahrten setzt sie hingegen nicht fest. Dafür gäbe es vorderhand auch keinen Grund. Wie oft ein Eisenbahnverkehrsunternehmen effektiv regelmässige Fahrten durchführen kann, ergibt sich erst im Trassenzuteilungsverfahren, wo die Bedürfnisse der verschiedenen Unternehmen aufeinander abgestimmt werden (vgl. oben E. 2.5.5) und wo im Konfliktfall ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Umständen von seinen Trassenwünschen Abstand nehmen muss (vgl. Art. 12 NZV ff.). Die Pflicht zur Einreichung des Fahrplans dient dagegen zum Beispiel der Beantwortung der Frage, ob die geplante Transportdienstleistung überhaupt konzessionspflichtig ist (vgl. Art. 6 PBG i.V.m. Art. 6 Bst. a VPB) oder ob diese die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Bst. a PBG erfüllt (vgl. oben E. 2.5.6). Bezeichnenderweise verfügte die Vorinstanz in Dispositivziffer 4 der erneuerten Personenbeförderungskonzession auch nur, dass ihr vorgesehene Fahrplanverdichtungen zur Prüfung einer Konzessionsänderung zu unterbreiten seien. Die Anzahl konzessionierter Fahrten kann daher bis zu einem gewissen Mass variieren und wäre dabei immer noch durch die bestehende Konzession gedeckt. Unbesehen davon wurde angeordnet, dass der Netzzugang gewährleistet werden müsse, was sowohl einen fahrplanmässigen Güterverkehr als auch zum Beispiel Rundfahrten oder Pauschalreisen des Beschwerdegegners oder anderer Unternehmen miteinschliesst. Im Übrigen wäre der Fahrplan als organisatorische Massnahmen ohne Verfügungscharakter ohnehin nicht der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl.”
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