742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Der Trassenpreis bei planbaren Bauarbeiten richtet sich nach den effektiv erbrachten Leistungen.
Dauert die Kapazitätsbeschränkung im konzessionierten Personenverkehr auf Normalspurstrecken weniger als ein ganzes Fahrplanjahr, so trägt die Infrastrukturbetreiberin die eigenen Kosten sowie die Kosten des Ersatzverkehrs. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen die eigenen Kosten.
Dauert die Kapazitätsbeschränkung im übrigen Verkehr weniger als ein ganzes Fahrplanjahr, so entschädigt die Infrastrukturbetreiberin die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Mehrkosten:
des Ersatzverkehrs;
der mit einer Umleitung verbundenen Fahrleistungen;
der zeitlichen Verschiebung auf der ursprünglichen Strecke, sofern die Ver-schiebung mindestens 15 Minuten im Expressverkehr und 30 Minuten in den übrigen Verkehren beträgt.
Das BAV regelt die Berechnung der Entschädigung nach Absatz 3.
Dauert die Kapazitätsbeschränkung mindestens ein ganzes Fahrplanjahr, trägt die Infrastrukturbetreiberin:
die Mehrkosten des Ersatzverkehrs, die sich aus dem Vergleich der Kosten des bestellten Angebots für den Personenverkehr mit denen eines geeigneten zukünftigen oder vergangenen Fahrplanjahres ergeben;
die Kosten eines Ersatzverkehrs für Halte des Fernverkehrs, die nicht bedient werden können;
die Mehrkosten eines Ersatzverkehrs für jedes Anschlussgleis, das nicht bedient werden kann.
Gibt die Infrastrukturbetreiberin eine Beschränkung nach Ablauf der Frist von 12 Monaten nach Artikel 11b Absatz 2 beziehungsweise 3 Monaten nach Artikel 11b Absatz 3 bekannt, so entschädigt sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die dadurch entstandenen Mehrkosten und Mindererlöse mit einer Pauschale. Das BAV regelt die Berechnung der Pauschale.
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