742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Verzichtet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an einzelnen Tagen auf die Nutzung einer ihm definitiv zugeteilten Trasse oder von Teilen davon, so tritt an die Stelle des Trassenpreises ein Stornierungsentgelt. Dieses deckt insbesondere die verursachten Verwaltungskosten und trägt zur Deckung der Vorhaltekosten bei.1
Das Stornierungsentgelt entspricht dem Basispreis Trasse nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a–c, multipliziert mit folgenden Faktoren:
0,2 bei Verzicht mehr als 60 Tage im Voraus;
0,5 bei Verzicht zwischen 60 und 31 Tage im Voraus;
0,7 bei Verzicht zwischen 30 und 5 Tage im Voraus;
0,8 bei Verzicht zwischen 4 Tage und 24 Stunden vor der fahrplanmässigen Abfahrtszeit;
1 bei Verzicht innert 24 Stunden vor der fahrplanmässigen Abfahrtszeit;
2 bei Verzicht nach der fahrplanmässigen Abfahrtszeit.2
Auf überlasteten Strecken (Art. 12a ) wird das Stornierungsentgelt auch fällig bei Verzicht auf:
eine provisorisch zugeteilte Trasse, wenn die Zuteilung mindestens fünf Arbeitstage zurückliegt;
3 eine bestellte Trasse, wenn die Bestellung zu Konflikten unter Nutzerinnen führt und die zuständige Trassenvergabestelle die betroffenen Nutzerinnen vor mehr als fünf Arbeitstagen über die Konflikte informiert hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46). ↩
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