742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) eröffnet ihren Entscheid den Parteien innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion.
Hat sie grundsätzliche Fragen zu beurteilen, die das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19951berühren, so lädt sie die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein. Sie führt deren Stellungnahme in ihrem Entscheid an.
Sie nimmt die Aufgaben nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 913/20102wahr. Sie tauscht die erforderlichen Informationen und Daten mit den anderen zuständigen Regulierungsstellen aus.
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, Fassung gemäss ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22. ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.