(Art. 8d Abs. 1 Bst. c EBG)
- Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht verurteilt worden sein wegen:
- eines Verbrechens;
- schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die für die Branche geltenden Vorschriften über Entlöhnung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten;
- schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sicherheitsbestimmungen im Eisenbahnverkehr oder gegen die Fahrdienstvorschriften; oder
- schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über das Zollwesen.
- Gegen das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine Verlustscheinforderungen bestehen.