742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr führt.
Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr.
Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinfluss gilt als erwiesen, wenn im Blut einer Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird:
Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
freies Morphin (Heroin/Morphin);
Kokain;
Amphetamin;
Methamphetamin;
MDEA
(Methylendioxyethylamphetamin);
g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin).
Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.
Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
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