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Liegen eine frühere Arbeitsunfähigkeit von über 30 Tagen und trotz Aufforderung ausbleibende weitere Mitwirkung der betroffenen Person vor, kann die Behörde aus diesen Umständen auf fehlende Fahrtauglichkeit schliessen und den Ausweis entziehen. Dies gilt im vorliegenden Fall als zulässige Begründung für einen Entzug nach Art. 32 Abs. 1 STEBV.
“Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).”
Sind Tauglichkeitserklärungen wegen fehlender oder mangelhafter Angaben zur medizinischen oder psychologischen Verfassung nicht überprüfbar, können sie als mit einem Mangel behaftet gelten und der Zulassungsentscheid nach Art. 32 Abs. 1 STEBV zu Recht entzogen werden. Die Tauglichkeitsprüfung verfolgt auch den Schutz von Mitverkehrsteilnehmern; unvollständige Angaben können daher den Entzug rechtfertigen.
“Für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist es unumgänglich, dass sich die Vertrauensärzte und -psychologen ein vollständiges Bild über die medizinische und psychologische Verfassung der Probanden machen können. Mangels vollständiger Angaben konnte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden. Schliesslich ist damit erstellt, dass die Tauglichkeitserklärungen vom Sommer 2021 mit einem Mangel behaftet waren und infolgedessen die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises nicht vollumfänglich vorgelegen haben. Das BAV hat deshalb dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EBG; Art. 32 Abs. 1 STEBV). Die Tauglichkeitsprüfung dient nicht nur dem Schutze des Beschwerdeführers, sondern auch der Passagiere und übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grunde ist es unter dem hier einzig relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekt unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer die Tatsache des Unfalls vom 24. August 2020 und dessen Folgen für seine Gesundheit verschwiegen hat (zu den weiteren Aspekten siehe soeben nachfolgend).”
Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit (im vorliegenden Entscheid: mehr als 30 Tage) und unter den gegebenen Umständen — namentlich fehlender weiterer Mitwirkung bzw. Ausbleiben von Antworten auf Aufforderungen des BAV — durfte die Vorinstanz den Zulassungsdokumentenentzug bestätigen. Fehlende Mitwirkung kann die Beurteilung der Fahrtauglichkeit erschweren und unter den geschilderten Umständen einen Entzug nach Art. 32 Abs. 1 STEBV rechtfertigen.
“Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).”
Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig. Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn die fehlende Eignung gemäss Art. 33 STEBV festgestellt wird. Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht (mehr) bestehen; sie können ferner entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Umfang des Entzugs sowie Voraussetzungen einer Wiedererteilung (z. B. unter Bedingungen oder Auflagen nach Ablauf einer allfälligen Sperrfrist und bei Nachweis der Behebung des Mangels) richten sich nach Art. 34–35 STEBV.
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Fehlende oder unvollständige Gesundheitsangaben können zum Entzug des Zulassungsdokuments führen, wenn dadurch die Tauglichkeitsprüfung unvollständig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben.
“Für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist es unumgänglich, dass sich die Vertrauensärzte und -psychologen ein vollständiges Bild über die medizinische und psychologische Verfassung der Probanden machen können. Mangels vollständiger Angaben konnte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden. Schliesslich ist damit erstellt, dass die Tauglichkeitserklärungen vom Sommer 2021 mit einem Mangel behaftet waren und infolgedessen die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises nicht vollumfänglich vorgelegen haben. Das BAV hat deshalb dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EBG; Art. 32 Abs. 1 STEBV). Die Tauglichkeitsprüfung dient nicht nur dem Schutze des Beschwerdeführers, sondern auch der Passagiere und übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grunde ist es unter dem hier einzig relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekt unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer die Tatsache des Unfalls vom 24. August 2020 und dessen Folgen für seine Gesundheit verschwiegen hat (zu den weiteren Aspekten siehe soeben nachfolgend).”
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