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Kommentare: Art. 16 | Omnilex
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STEBV · Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich
Art. 16
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Art. 16
742.141.2
STEBV
Federal Council Ordinance
01.01.2010
Originalquelle
Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zuständig.
Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funktionen innehaben:
Leitung Lok-, Rangier-, Zug-, Fahrdienst- oder Baudienstpersonal;
Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin.
Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen für diese Tätigkeit ausgebildet sein;
Mindestens eine der Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein;
Sie müssen demselben Eisenbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person oder einer Infrastrukturbetreiberin angehören;
Gegen sie dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
1
über das Verwaltungsverfahren vorliegen.
Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
Footnotes
SR
172.021
↩
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