742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und der für den Entzug zuständigen Behörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
eine die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführte Substanz handelt;
eine Person eine Substanz nach Artikel 14 Absatz 3 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Das BAV anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Rechtsmedizinerin, Toxikologe oder Toxikologin oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit ausweisen können.
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