Wer sich um die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin nach Artikel 4 oder 5 bewirbt, legt auf Verlangen des BAV einen Auszug aus dem automatisierten Strafregister oder ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates vor.1
Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung vom verantwortlichen Unternehmen darüber informiert.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). ↩
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