Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). ↩
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. ↩
Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, Fassung gemäss ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). ↩
7 commentaries
Die Offenlegungspflicht nach Art. 13 Abs. 6 VTE ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art.13 VwVG und der Treu und Glauben‑Pflicht; Richtlinien (z.B. Med BAV) dienen als praktische Anhaltspunkte, welche medizinischen Fakten offenzulegen sind (z.B. PTBS und schwere Verkehrsunfälle als wesentliche medizinische Fakten).
“Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen.”
“Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl.”
Das Ergebnis wird mit dem standardisierten Formular Anhang 2b der BAV-Richtlinie / Richtlinie Med BAV dem Betroffenen und dem Unternehmen mitgeteilt.
“In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann (Art. 13 Abs. 2 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 13 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 8 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. August 2022 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Med BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024; vgl. auch Richtlinie des BAV vom 1. Juli 2018 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV). Der Vertrauensarzt teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 13 Abs. 5 VTE). In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann (Art. 14 Abs. 3 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 14 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen (Art. 14 Abs. 10 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. Juni 2014 Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Psy BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024). Der Vertrauenspsychologe teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Psy BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 14 Abs. 6 VTE).”
Der Vertrauensarzt verwendet das Formular Anhang 2b zur Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an die betroffene Person und die Unternehmung sowie im Rahmen der Richtlinie Med BAV.
“In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann (Art. 13 Abs. 2 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 13 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 8 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. August 2022 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Med BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024; vgl. auch Richtlinie des BAV vom 1. Juli 2018 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV). Der Vertrauensarzt teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 13 Abs. 5 VTE). In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann (Art.”
Bei Tauglichkeitsprüfungen sind Leitlinien bzw. Richtlinien (z. B. Med BAV) als Auslegungs- und Konkretisierungshilfe des medizinischen Tauglichkeitsbegriffs heranzuziehen.
“Anhang 4 ist hinsichtlich Angststörungen und Panikstörungen festgehalten, dass bei leichtgradigen Störungen von einer bedingten Tauglichkeit auszugehen ist, sofern die Person ohne Medikamente auskommt, oder mit Medikamenten keine wesentlichen Nebenwirkungen bezüglich des Reaktionsvermögens und der Vigilanz aufweist. Selbst wenn Richtlinien wie der Richtline Med BAV keine Gesetzeskraft zukommt (vgl. Art. 2 Richtlinie Med BAV; Urteil des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3), so dienen sie dennoch der Konkretisierung des Begriffs der medizinischen Tauglichkeit nach Art. 13 Abs. 2 VTE. Ferner geben sich daraus auch Anhaltspunkte zum Begriff des medizinischen Faktums gemäss Art. 13 Abs. 6 VTE. Sie dienen damit der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und können insoweit auch vom Gericht bei Auslegungsfragen berücksichtigt werden. Für das Gericht ist es offensichtlich, dass das Krankheitsbild einer PTBS zu den wesentlichen Informationen zählt, die im Rahmen einer Tauglichkeitsprüfung offenzulegen sind. Auch ein schwerer Verkehrsunfall ist zu den wesentlichen Informationen zu zählen, der im Rahmen einer Tauglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, weil dieser die physische und psychische Gesundheit beeinflussen kann.”
Die Richtlinie Med BAV (1.8.2022) konkretisiert die medizinischen Voraussetzungen bzw. Kriterien für Tauglichkeitsuntersuchungen nach Art. 13 Abs. 8 VTE.
“In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann (Art. 13 Abs. 2 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 13 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 8 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. August 2022 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Med BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024; vgl. auch Richtlinie des BAV vom 1. Juli 2018 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV). Der Vertrauensarzt teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 13 Abs. 5 VTE). In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann (Art. 14 Abs. 3 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art.”
Die Missachtung/Verletzung von Art. 13 Abs. 6 VTE kann als Missachtung einer Ausführungsbestimmung des EBG gewertet werden und das BAV kann gestützt darauf den Führerausweis entziehen.
“Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen.”
Der Vertrauensarzt übermittelt das Untersuchungsergebnis mithilfe des Formulars Anhang 2b (Richtlinie Med BAV) an die untersuchte Person und die Unternehmensleitung.
“In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann (Art. 13 Abs. 2 VTE). Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben (Art. 13 Abs. 6 VTE). Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 8 VTE; Richtlinie des BAV vom 1. August 2022 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV [nachfolgend: Richtlinie Med BAV]; www.bav.admin.ch > Startseite > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Richtlinien > Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen; besucht am 12. August 2024; vgl. auch Richtlinie des BAV vom 1. Juli 2018 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV). Der Vertrauensarzt teilt das Ergebnis mit Formular Anhang 2b zur Richtlinie Med BAV der untersuchten Person und der Unternehmung mit (vgl. Art. 13 Abs. 5 VTE). In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann (Art.”
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