Über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung führen die Prüfungsexperten und -expertinnen ein Protokoll.
Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und begründen das Nichtbestehen der Prüfung mündlich und auf Verlangen schriftlich. Auf Verlangen der geprüften Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
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