Wer die Fahrpraxis nicht nachweisen kann, muss eine vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin festgelegte praktische Prüfung absolvieren.
Nach einem Unterbruch von zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit Änderungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften oder der Betriebsvorschriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). ↩
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