(Art. 15 Abs. 2 und 4 GüTG)
- Die Branche gründet eine Organisation zur Ausrüstung mit der DAK.
- Das BAV kann dieser Organisation übergeordnete Aufgaben für die Ausrüstung mit der DAK übertragen.
- Das BAV vereinbart mit ihr schriftlich insbesondere:
- Inhalt und Umfang der Aufgaben;
- die Vergütung ihrer Aufwendungen;
- die Rechte an Informatiksystemen, -applikationen und Daten.
- Das BAV kann der Organisation die Abwicklung der mit den Zusicherungen gewährten Investitionsbeiträge übertragen.
- Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben werden als untergeordnete Sachausgaben aus dem Verpflichtungskredit für die Einführung der digitalen automatischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene1finanziert.
- Die Organisation muss mit den betroffenen Fahrzeughaltern schriftliche Verträge über die von ihr zu übernehmenden Arbeiten und die Kostenaufteilung abschliessen.