(Art. 16 Abs. 3 GüTG) Investitionsbeiträge können für klimafreundliche Fahrzeuge des Gütertransports auf der Schiene, für klimafreundliche Güterschiffe der Binnenschifffahrt und solche, die für Niedrigwasser auf dem Rhein geeignet sind, gewährt werden, wenn sie in der Schweiz zugelassen sind.
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Bei Bauvorhaben in der Nähe von Anschlussgleisen ist mit einer Prüfung durch das BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV) zu rechnen. Nach der zitierten Rechtsprechung wird die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt; ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand kann allenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden.
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
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