742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 18 Abs. 2 GüTG)
Einer Prüfung durch das BAV nach Artikel 18 Absatz 2 GüTG unterliegen Gesuche für den Bau, die Änderung und den Rückbau von Anschlussgleisen. Dieser Prüfung unterliegen auch Baugesuche für Bauten und Anlagen über, unter und in der Nähe von Anschlussgleisen, sofern diese Bauten und Anlagen den sicheren Betrieb der Anschlussgleise beeinträchtigen könnten.
Nicht dieser Prüfung unterliegen Baugesuche für Bauten und Anlagen nach Artikel 1a der Verordnung vom 2. Februar 20001über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnen (VPVE).
Die zur Prüfung einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 VPVE. Das BAV legt in einer Richtlinie die einzureichenden Unterlagen fest.
Das BAV prüft die Unterlagen risikoorientiert mit Stichproben. Es kann Unterlagen selbst prüfen oder durch unabhängige Sachverständige prüfen lassen sowie von der Gesuchstellerin Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
Es teilt der Gesuchstellerin und der Leitbehörde das Prüfungsergebnis innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen mit.