742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 18 Abs. 3 GüTG)
Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist dem BAV spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Anschlussgleises zu beantragen. Für die einzureichenden Unterlagen gilt Artikel 8 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983^1^(EBV).
Das BAV kann die Bewilligung entziehen, wenn ein sicherer Betrieb des Anschlussgleises, insbesondere wegen mangelhafter Instandhaltung, nicht mehr gewährleistet ist.
Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV jederzeit den Anschliesser zur Bestätigung der Rechtskonformität auffordern oder die Rechtskonformität der Anlage selbst überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen lassen.