742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Über Gesuche um Investitionsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden.
Die Finanzierung der Anschlussvorrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Vertrag zwischen Infrastrukturbetreiberin und Anschliesser besteht, richtet sich weiterhin nach diesem Vertrag.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zusicherungsverfügungen bleiben nach bisherigem Recht gültig.
Das Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Baugesuch hängig ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Bis zum 31. Dezember 2028 können die Vereinbarungen nach Artikel 10 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 für eine kürzere Dauer als die Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG abgeschlossen werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.