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Kommentare: Art. 1 | Omnilex
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RSD · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
Art. 1
Preamble
Art. 2
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Art. 1
Preamble
Art. 2
742.412
RSD
Federal Council Ordinance
01.01.2013
Originalquelle
Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
Sie gilt für:
natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter herstellen, befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden, entladen oder empfangen;
Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter;
Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen.
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