Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- ein gefährliches Gut verpackt, einfüllt, lädt oder entlädt, ohne die Pflichten nach Kapitel 1.4 oder 1.7 RID zu beachten; der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
- es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen für den Fall zu treffen, dass ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet;
- die Meldepflichten nach Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt.