(Art. 3 Abs. 2)
Es gelten die Vorschriften des RID der Ausgabe 20251.
Der Inhalt des RID 2025 (Anlage von Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999; COTIF;SR 0.742.403.12 ) wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter:www.otif.org> Referenztexte > RID 2025 abgerufen werden. ↩
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