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Kommentare: Art. 11 | Omnilex
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SebG · Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 11
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Art. 11
743.01
SebG
Federal Act
01.01.2007
Originalquelle
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen.
Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beizubringen hat.
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